Vermögenswirksame Leistungen 2018-06-14T16:19:55+00:00

Extra-Geld vom Arbeitgeber + staatliche Zulagen

Kann man sich ohne eigene Zulagen ein kleines Vermögen aufbauen? Mit VL-Sparen geht das! Viele Tarifverträge sehen die Zahlung von Vermögenswirksamen Leistungen (VL) über den Arbeitgeber vor. Auch Freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers sind nicht selten. Zusätzlich fördert der Staat das VL-Sparen mit attraktiven Zulagen. So kommt im Laufe der Zeit ein beachtlicher Betrag zusammen!

Was muss ich beachten?

  • Die Höhe des Sparbetrages vom Arbeitgeber ergibt sich meist über den Tarifvertrag. Wer keine Vermögenswirksame Leistungen bekommt, kann auch aus seinem Gehalt einen VL-Vertrag abschließen.
  • Ein VL-Sparvertrag läuft über sechs Jahre. Nach einer “Sperrfrist” von einem weiteren Jahr, kann der VL-Sparer frei über sein Guthaben verfügen.
  • Tarifvertragliche Ansprüche auf Vermögenswirksame Leistungen haben: Angestellte, Beamte und Auszubildende.
  • Um die Vermögenswirksamen Leistungen vom Chef zu bekommen, muß einer der folgenden VL-Sparpläne vereinbart werden: Banksparplan, Bausparvertrag, betriebliche Altersversorgung, Aktienfondssparplan oder Tilgung eines Bausparvertrages.

Welche Zulagen kann ich bekommen?

Der Staat fördert das Sparen über vermögenswirksame Leistungen mit der Arbeitnehmersparzulage. Hierfür stehen zwei Anlageformen zur Verfügung, die auch gleichzeitig ausgeschöpft werden können. Die Förderung unterliegt bestimmten Einkommensgrenzen:

  • Bausparvertrag: Sie erhalten 9% Arbeitnehmersparzulage auf eingezahlte Beiträge von max. 470,- Euro bzw. 940,- Euro für verheiratete.
  • Investmentfonds: Sie erhalten 20% Arbeitnehmersparzulage auf eingezahlte Beiträge von max. 512,- Euro bzw. 1.024,- Euro für verheiratete.

Zulagen prüfen und geeigneten Vertrag finden!

Ob Sie die Voraussetzungen für staatliche Zulagen erfüllen, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Auch die Auswahl eines geeigneten Sparvertrages will wohl überlegt sein. Wir beraten Sie gerne unverbindlich und kostenlos.

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Patrick Elö
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